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Aug 07Montag, 07. August 2017 17:56
Hier finden Sie Ankündigungen zu Tagungen, Sommerschulen und Workshops sowie Berichte über vergangene Tagungen.
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Aug 07Montag, 07. August 2017 17:461950 wurde die Mommsen-Gesellschaft auf Anregung des Hamburger Gräzisten Bruno Snell (1896-1986) gegründet, der auch erster Vorsitzender war. Im Zentrum der Arbeit der Mommsen-Gesellschaft stand und steht der wissenschaftliche Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen der klassischen Altertumswissenschaft. Es ist ihre Aufgabe, deren Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik zu vertreten und die Bedeutung der Altertumswissenschaften als Orientierungswissenschaft in der Gesellschaft darzustellen.Die Mommsen-Gesellschaft bildete viele Jahre eine gemeinsame Plattform der deutschen Altertumsforscher/innen in West- und Ostdeutschland. Seit dem Mauerbau erschwerte jedoch die DDR-Regierung zunehmend die Kontakte. Nach der Wende wurde die Mommsen-Gesellschaft am 7. Februar 1990 in der DDR wiedergegründet. Die Vereinigung der beiden Gesellschaften erfolgte 1991 in Berlin. Seit dem 17. Februar 2010 ist die Mommsen-Gesellschaft ein eingetragener Verein als "Verband der deutschsprachigen Forscherinnen und Forscher auf dem Gebiete des Griechisch-Römischen Altertums".
Literatur:
E. Mensching, Die Mommsen-Gesellschaft. Zu den Anfängen – ein Ausblick, in: Latein und Griechisch in Berlin und Brandenburg 48, 2004, 62-71 und 93-99, ND in: ders., Nugae zur Philologie-Geschichte XIV, 2004, 9-26.S. Rebenich, Altertumswissenschaften zwischen kaltem Krieg und Studentenrevolution. Zur Geschichte der Mommsen-Gesellschaft von 1950 bis 1968, Hermes 143, 2015, 257-287. Zur Online-Fassung hier.Theodor Mommsen
Namensgeber der Gesellschaft ist Theodor Mommsen: In den Jahren von 1838 bis 1844 studierte er in Kiel, wo er sich auf die Lateinische Epigraphik und Rechtswissenschaften spezialisierte und zum Doctor Iuris promoviert wurde. Zwei Stipendien erlaubten ihm in den Jahren 1844 bis 1847 Reisen nach Frankreich und Italien.
Seine akademische Laufbahn begann Mommsen mit juristischer Lehrtätigkeit an der Universität Leipzig. 1851 wurde er aufgrund seiner politischen Ansichten und seiner Aktivitäten während der Jahre 1848/49 entlassen. Es folgte ein Aufenthalt an der Universität Zürich, wo er Römisches Recht lehrte. Daran schlossen sich Lehraufträge in Breslau und Berlin (1858) an. Seit 1861 unterrichtete er Alte Geschichte bis zu seinem Tode im Jahre 1903.
Seine bedeutendsten Arbeiten sind die Römische Geschichte (1854-1856, 1885) und das Römische Staatsrecht (1871-1887). Daneben sind ca. 1500 weitere Schriften von Theodor Mommsen bekannt, die sich u.a. mit der römischen Chronologie, den Münzen, dem Strafrecht und den antiken süditalischen Dialekten beschäftigen. 1862 begründete er das Corpus Inscriptionum Latinarum (CIL).
1902 bekam er für seine Römische Geschichte den Nobelpreis für Literatur.
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Aug 07Montag, 07. August 2017 17:45
§ 1
Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsführung der Gesellschaft und enthält Ausführungsbestimmungen zu der Satzung.
Als Geschäftsadresse gilt jeweils die Anschrift der Geschäftsstelle.
§ 2
Die Mommsen-Gesellschaft e. V. ist ein Verband von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Förderung der Wissenschaft. Weltanschauliche und politische Fragen gehören nicht zu den Themen, mit denen sich die Mommsen-Gesellschaft befasst. Politische und ideologische Haltung und Betätigung ihrer Mitglieder gilt innerhalb der Mommsen-Gesellschaft als Privatangelegenheit des einzelnen und kann daher nicht zum Gegenstand von Diskussionen oder Maßnahmen der Gesellschaft als solcher gemacht werden.
§ 3
Geschäftsführer/in, Kassenführer/in und Schriftführer/in nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Ob die Teilnahme des Webmasters an einzelnen Tagesordnungspunkten einer Vorstandssitzung erforderlich ist, entscheidet der / die Erste Vorsitzende. Der Webmaster sollte jedoch einmal im Jahr dem Vorstand berichten.
§ 4
Den an einer Vorstandssitzung teilnehmenden Personen werden die ihnen dafür entstehenden Unkosten aus Mitteln der Mommsen-Gesellschaft ersetzt. Bei der Wahl des Ortes der Vorstandssitzung ist die Höhe der insgesamt nötig werdenden Reisekosten zu berücksichtigen.
§ 5
Die Einladung zu der Vorstandssitzung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende nach Verständigung mit den anderen Vorstandsmitgliedern über Ort und Zeit und die Aufstellung der Tagesordnung.
§ 6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 7
Der Vorstand ist befugt, Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung zu fassen, wenn die Angelegenheit nicht bis zur nächsten ordentlichen Vorstandssitzung vertagt werden kann und die mündliche Erörterung von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht für erforderlich gehalten wird.
Im Falle einer schriftlichen Abstimmung verschickt der Schriftführer / die Schriftführerin an die Vorstandsmitglieder einzeln einen gleichlautenden Text mit der Bitte, durch 'Ja' oder 'Nein' oder eine ausführliche Stellungnahme ihre Meinung kundzutun. Ergeben sich bei diesem Vorgang abweichende Vota, so ist das Ergebnis den Vorstandsmitgliedern in einem umlaufenden Schreiben bekanntzugeben, dem die Vorstandsmitglieder der Reihe nach ihr Votum beifügen. Die Stimmabgabe des / der Ersten Vorsitzenden erfolgt in diesem Falle zuletzt.
Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist von dem Schriftführer / der Schriftführerin unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Es gilt als Beschluss des Vorstandes, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen (Zeit zwischen Postabgang und Posteingang bei dem Schriftführer / der Schriftführerin) keines der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Vorstandsmitglieder eine Abstimmung über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit fordert.
§ 8
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so wird die satzungsmäßige Zahl der Vorstandsmitglieder durch Kooptation vervollständigt.
§ 9
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Ersten Vorsitzenden. Einstimmigkeit ist erforderlich für einen Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft.
§ 10
Über Anträge zu Stipendien sowie Zuschüssen für Jungmitglieder zur Förderung von Tagungsaktivitäten entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zugleich erteilt er dem Kassenführer / der Kassenführerin eine Anweisung zur Auszahlung des festgelegten Betrages.
§ 11
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in bestimmten wissenschaftlichen und organisatorischen Dingen zu beraten und zu unterstützen. Er hat keine Beschlusskompetenz.
Die Zahl der Mitglieder des Beirates richtet sich nach den aktuellen Erfordernissen. Ausgewählt werden die Mitglieder vom Vorstand nach ihren Kenntnissen bzw. Erfahrungen. Als Mitglieder des Beirates können auch Personen bestellt werden, die nicht der Mommsen-Gesellschaft angehören.
Jedes Mitglied des Beirates wird für eine Amtsperiode des Vorstandes bestellt und führt nach der Neuwahl des Vorstandes seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes weiter, auf der über die Bestellung eines neuen Beirates entschieden wird. Eine erneute Bestellung der bisherigen Beiratsmitglieder – einzeln oder en bloc – ist jederzeit möglich, richtet sich jedoch in erster Linie nach den Erfordernissen.
Der Beirat berichtet dem Vorstand von seinen Aktivitäten. Dies kann auf einer Vorstandssitzung erfolgen, aber auch per Rundmail an den Vorstand.
Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit werden den Mitgliedern des Beirates nach Rücksprache mit dem Vorstand und dem Kassenführer / der Kassenführerin von der Mommsen-Gesellschaft erstattet.
Verlässt ein Mitglied den Beirat vor Ablauf einer Wahlperiode, kann der Posten vom Vorstand auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese über vergleichbare Erfahrungen / Kompetenzen verfügt.
§ 12
Der Kassenführer / die Kassenführerin ist dem Vorstand für eine geordnete Kassenführung verantwortlich. Der Vorstand kann eine Anweisung für dessen / deren Tätigkeit, insbesondere über die Anlage von Mitteln, erlassen. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat alle eingehenden Mittel den vom Vorstand bestimmten Konten der Gesellschaft zuzuführen. Für diese Konten wird Online-Banking eingerichtet. Zahlungen von diesen Konten werden von dem Kassenführer / der Kassenführerin bzw. dessen / deren Vertreter/in vorgenommen. Der / die Erste Vorsitzende oder in seiner / ihrer Vertretung der / die Zweite Vorsitzende erhalten ebenfalls Zugang zu den Konten und sind verpflichtet, den laufenden Zahlungsverkehr stichprobenartig zu kontrollieren.
Der Kassenführer / die Kassenführerin kann innerhalb eines vom Vorstand zu bestimmenden Rahmens die kleineren laufenden Ausgaben aus den ihm / ihr zugewiesenen baren Verfügungsmitteln selbstständig bestreiten. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Er / sie stellt den vom Vorstand zu beschließenden Haushalt auf. Er / sie soll bestrebt sein, einen angemessenen Reservebestand an Mitteln der Gesellschaft zu halten. Er / sie kann wegen Auszahlungen, die der / die Erste Vorsitzende anordnet, durch dessen / deren Vermittlung einen Beschluss des Vorstandes herbeiführen. Die Gesellschaft wird vermögensrechtlich durch den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende vertreten. Dieser / diese kann den Kassenführer / die Kassenführerin zur Vertretung bevollmächtigen.
Der Kassenführer / die Kassenführerin hat über seine / ihre Amtsführung Rechnung zu legen und Kassenbericht zu erstatten. Er / sie hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren und kann bei Bedarf von seinem/r / ihrem/r ernannten Vertreter/in oder einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
Bei einem regulären Wechsel in der Kassenführung führt der / die bisherige Kassenführer/in die Abrechnung über die letzte Tagung zu Ende; er / sie erhält von dem / der bisherigen Ersten Vorsitzenden durch Gegenzeichnung der Abrechnung eine vorläufige Entlastung; die endgültige Entlastung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
Zur Überprüfung der Kassenführung werden gemäß § 10 der Satzung zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, die die Kassenführung vor der jeweils nächsten regulären Mitgliederversammlung prüfen und darüber an die Mitgliederversammlung berichten.
§ 13
Der von der Mitgliederversammlung nach § 12 der Satzung festgesetzte Mitgliedsbeitrag kann durch einen freiwilligen Beitrag (Spende) aufgestockt werden. Über den gezahlten Gesamtbeitrag wird von dem Kassenführer / der Kassenführerin eine steuerabzugsfähige Beitrags- bzw. Spendenbescheinigung ausgestellt.
Ist der Beitrag bis zum 1. Mai nicht eingegangen, so wird von dem Kassenführer / der Kassenführerin kostenfrei gemahnt. Bleibt die kostenfreie Mahnung bis zum 31. Oktober erfolglos, so wird bei der zweiten Mahnung von dem Kassenführer / der Kassenführerin eine Gebühr von 10 % des Mitgliedsbeitrags erhoben.
§ 14
Anträge auf Mitgliedschaft in der Mommsen-Gesellschaft werden von dem / der Ersten Vorsitzenden genehmigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der / die Antragsteller/in auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) wissenschaftlich tätig ist. Diese Tätigkeit muss in der Regel durch die veröffentlichte Dissertation und mindestens eine weitere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen sein.
Bei der regulären Umschreibung von Jungmitgliedern in ordentliche Mitglieder nach Ablauf ihrer fünfjährigen Jungmitgliedschaft genügt der Nachweis, dass sich die Dissertation in Druck befindet, und mindestens eine weitere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit.
Bei Promovierenden, die eine Jungmitgliedschaft beantragen, muss der / die Betreuer/in des Promotionsvorhabens dem Antrag ein kurzes Schreiben zur Bestätigung beilegen. Jungmitglieder, die vor Ablauf der fünfjährigen Jungmitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nach § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung erfüllen, können bei dem / der Ersten Vorsitzenden ihre Umschreibung zum ordentlichen Mitglied in einem formlosen Schreiben beantragen, dem die endgültige Promotionsbescheinigung sowie Nachweise über die veröffentlichte Dissertation und mindestens einer weiteren wissenschaftlichen Publikation beizufügen sind. Über die von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu vollziehende Umschreibung entscheidet der / die Erste Vorsitzende, in Zweifelsfällen der Vorstand.
Personen, die sich besonders um die Altertumswissenschaft verdient gemacht haben, können dem Vorstand als Mitglieder vorgeschlagen werden. Zu ihrer Aufnahme in die Gesellschaft ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 15
Für die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen während der Mitgliederversammlung wird von dem / der Ersten Vorsitzenden ein Wahlleiter / eine Wahlleiterin vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung bestätigt ihn / sie in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Zum Wahlleiter / zur Wahlleiterin können alle anwesenden Mitglieder außer den Kandidaten / Kandidatinnen und dem Schriftführer / der Schriftführerin bestimmt werden, also auch Mitglieder des bisherigen Vorstandes, die nicht erneut kandidieren.
Der Wahlleiter / die Wahlleiterin bestimmt aus den Reihen der anwesenden Mitglieder – ausgenommen sind wiederum die Kandidaten / Kandidatinnen und der Schriftführer / die Schriftführerin – drei Wahlhelfer/innen.
Aufgabe des Wahlleiters / der Wahlleiterin ist es, für die Einhaltung des Wahlverfahrens zu sorgen, wie es in § 6 der Satzung und im Folgenden festgelegt ist. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin ist befugt, die Wahl zu annullieren und wiederholen zu lassen, wenn er / sie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellt, die das Wahlergebnis beeinflussen können.
Der Wahlleiter / die Wahlleiterin stellt fest, wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Alle Kandidaten / Kandidatinnen für den Vorsitz und den Vorstand stellen sich den Anwesenden kurz vor und erklären, dass sie bereit sind, für das betreffende Amt zu kandidieren. Abwesende Kandidaten / Kandidatinnen müssen zuvor schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Dieses Einverständnis wird dem Plenum von dem Wahlleiter / der Wahlleiterin mitgeteilt.
Anschließend können die Mitglieder weitere Kandidaten / Kandidatinnen vorschlagen. Voraussetzung für die Aufnahme unter die Kandidaten / Kandidatinnen ist, dass die betreffenden Personen anwesend sind und sich vor dem Plenum bereit erklären zu kandidieren.
Der Schriftführer / die Schriftführerin hat bereits im Vorhinein drei Wahlzettel für die geheime Wahl vorbereitet. Auf den zwei Wahlzetteln für die beiden einzeln zu wählenden Vorsitzenden sind alle Vorschläge vermerkt, die satzungsgemäß spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Vorstand eingegangen sind. Hinter jedem Namen kann angekreuzt werden: Ja / Nein / Enthaltung. Sollten während der Mitgliederversammlung weitere Vorschläge gemacht werden, kann jedes Mitglied die betreffenden Namen auf dem Wahlzettel eintragen und dahinter sein Votum abgeben. Wird kein zusätzlicher Name eingetragen, wird das Votum für die betreffende Person als Nein gewertet.
Die Wahlzettel für den fünfköpfigen Vorstand (in alphabetischer Reihenfolge) unterscheiden sich allein dadurch, dass den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, den Vorstand en bloc zu wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht mehr als fünf Vorschläge auf dem Wahlzettel vermerkt sind.
Der Schriftführer / die Schriftführerin führt das Protokoll der Wahl und muss zu allen Kandidaten / Kandidatinnen die Anzahl der jeweiligen Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen und ungültigen Stimmen festhalten.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlhelfer/innen. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin informiert die Vereinsmitglieder über das Ergebnis. Der gewählte Kandidat / die gewählte Kandidatin erklärt vor dem Plenum, ob er / sie die Wahl annimmt.
Ein Wahlzettel gilt als ungültig, wenn bei mindestens einem Eintrag der Wille des Wählers / der Wählerin nicht eindeutig zu erkennen ist (also hinter dem betreffenden Namen kein oder mehrere Kreuze gemacht wurden) oder wenn Kandidaten / Kandidatinnen eingetragen sind, die nicht vor der Wahl vorgeschlagen wurden. Eine kumulierte Stimmabgabe ist nicht möglich.
Die Wahl kann unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Dieser Antrag muss von mindestens drei weiteren anwesenden Mitgliedern unterstützt werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung. Spätere Einsprüche sind nicht möglich.
Die abgegebenen Stimmzettel der geheimen Wahlen sind so lange aufzubewahren, bis das Protokoll mit den Unterschriften des / der Ersten Vorsitzenden und des Protokollführers / der Protokollführerin rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Stimmzettel zu vernichten.
§ 16
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Jede vom Vorstand beschlossene Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nach § 7 der Satzung von dem / der Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Vorstand beschlossen werden, müssen den Mitgliedern in den nächsten Mitteilungen, auf jeden Fall rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 17
Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Vorstand und ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 24. 5. 2024 in Kraft.
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Aug 07Montag, 07. August 2017 17:08
§ 1 StatusDie Mommsen-Gesellschaft hat den Zweck, die auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) tätigen deutschsprachigen Forscherinnen und Forscher zusammenzuführen. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch auf nationaler wie internationaler Ebene. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Mommsen-Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Mommsen-Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mommsen-Gesellschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
Die Mommsen-Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Mommsen-Gesellschaft setzt sich folgende Aufgaben und Ziele:
- Förderung der altertumswissenschaftlichen Forschung und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen altertumswissenschaftlichen Disziplinen;
- Förderung des altertumswissenschaftlichen Studiums an den Universitäten;
- Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen;
- Vertretung der altertumswissenschaftlichen Forscher/innen und Fachdisziplinen gegenüber der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der internationalen Altertumswissenschaft.
Die Mommsen-Gesellschaft achtet den Schutz des kulturellen Erbes in Einklang mit der UNESCO-Konvention zum Kulturgüterschutz von 1970.
§ 3 Organe
Organe der Mommsen-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Ersten Vorsitzenden spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich per E-Mail oder per Post einberufen und geleitet, normalerweise als eine Teilsitzung einer Tagung, die im Regelfall alle zwei Jahre stattfindet. Ihr obliegen: Die Wahlen des Vorstandes, des Kassenführers / der Kassenführerin und der Rechnungsprüfer/innen, die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Ort und Zeit der nächsten Tagung, über Änderung der Satzung und gegebenenfalls über Auflösung der Gesellschaft. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens vier Wochen vorher an den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende zu richten. Später eingereichte Anträge zur Tagesordnung können nur mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder und Amtsinhaber/innen (gemäß §§ 6-9) der Mommsen-Gesellschaft Zutritt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Auf Einladung des Vorstandes ist Gästen die Teilnahme – gegebenenfalls zu einzelnen Tagesordnungspunkten – ohne Stimmrecht erlaubt.
§ 5 Beschlüsse
Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Erste Vorsitzende. Für Änderungen der Satzung ist ebenso wie für die Auflösung der Gesellschaft eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft und soll ausschließlich steuerbegünstigten wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums dienen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 6 VorstandDer Vorstand setzt sich zusammen aus dem / der Ersten und dem / der ihn / sie vertretenden Zweiten Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Er ist dann beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.
Nach § 26 BGB sind der / die Erste und der / die Zweite Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der / die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des / der Ersten Vorsitzenden tätig wird.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende über laufende Entwicklungen auf dem Gebiet der Klassischen Altertumswissenschaften zu informieren und die Amtsgeschäfte zu kontrollieren. Die interne Aufgabenverteilung des Vorstandes wird von ihm selbst geregelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung (gemäß § 4) in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mitglieder sind aufgefordert, dem amtierenden Vorstand Kandidaten/innen bis vier Wochen vor der wählenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzuschlagen. Die Vorgeschlagenen müssen ihr Einverständnis mit der Kandidatur spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich erklärt haben. Davon unberührt ist das Vorschlagsrecht während der Mitgliederversammlung. Für die Wahl des / der Ersten und des / der Zweiten Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten Kandidaten/innen statt. Die geheime Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes kann en bloc erfolgen, wobei jedes Mitglied fünf Ja-Stimmen vergeben kann; dabei ist anzustreben, dass die drei großen Zweige der Altertumswissenschaft (Philologie, Alte Geschichte, Archäologie) sowie Mittelbau und Nachwuchs ihre persönliche Vertretung erhalten. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand führt sein Amt bis zum Ende der Tagung, auf der die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich mindestens einmal zusammenzutreten, und ermächtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand genehmigt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und für die wissenschaftliche Tagung, die in der Regel mit der Mitgliederversammlung verbunden sein soll.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Änderungen vornehmen.
§ 7 Vorsitzender / Vorsitzende
Dem / der Ersten und in seiner / ihrer Vertretung dem / der Zweiten Vorsitzenden obliegen: Die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft mit Unterstützung des Schriftführers / der Schriftführerin und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Tagung, Kassenverfügungen in besonderen Fällen, jedoch nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (soweit die betreffenden Beträge das normale Maß der Geschäftsführung – wie Porti, Papier, Schreibhilfen, Reisekosten u. dgl. – überschreiten), ferner Rechenschaftsbericht über die Amtsführung und Rechnungslegung.
Der / die Erste Vorsitzende ist befugt, in Absprache mit dem Vorstand Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die durch gesetzliche oder steuerrechtliche Bestimmungen notwendig werden. Entsprechende Änderungen müssen den Mitgliedern in den nächsten Mitteilungen, auf jeden Fall rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 8 Geschäftsführer / Geschäftsführerin
Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin berufen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist besonderes Organ im Sinne des § 30 BGB und hat alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebs des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Wird kein Geschäftsführer / keine Geschäftsführerin berufen, so befindet sich die Geschäftsstelle am Wohnsitz des / der Ersten Vorsitzenden.
§ 9 Weitere Vereinsämter
Weitere Vereinsämter sind Kassenführer/in, Schriftführer/in, Webmaster und Öffentlichkeitsreferent/in. Diese Funktionen können in Personalunion ausgeübt werden, sowohl untereinander als auch durch Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
Zu den genannten Ämtern können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Mommsen-Gesellschaft sind.
Der Kassenführer / die Kassenführerin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Schriftführer/in und Webmaster werden nach Absprache mit den neu gewählten Vorstandsmitgliedern von dem / der Ersten Vorsitzenden bestimmt, der / die auch in Absprache mit dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Kassenführer / der Kassenführerin deren Stellvertreter/innen beruft.
Die Kassenführung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach den Anordnungen und unter Aufsicht des Vorstandes. Ihre Durchführung ist in den §§ 10-11 der Geschäftsordnung geregelt.
Der Schriftführer / die Schriftführerin unterstützt den Vorsitzenden / die Vorsitzende bei dessen / deren laufenden Aufgaben. Er / sie führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und verwahrt die Akten der Schriftführung. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger / der Nachfolgerin zu übergeben. Die Protokolle sind von dem / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
Der Webmaster ist in Absprache mit dem Vorstand für die Inhalte der Homepage der Gesellschaft zuständig.
Der Vorstand kann einen Öffentlichkeitsreferenten / eine Öffentlichkeitsreferentin bestellen, der / die Vorschläge zur Außendarstellung der Gesellschaft (Homepage, Werbemaßnahmen) unterbreitet und deren Durchführung koordiniert.
§ 10 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzleute (Wiederwahl ist möglich). Sie haben die Kassenführung zu prüfen und darüber an die Mitgliederversammlung zu berichten, die die Entlastung erteilt.
§ 11 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei dem / der Ersten Vorsitzenden beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der / die Erste Vorsitzende und in Zweifelsfällen der Vorstand.
Mitglieder können alle promovierten Wissenschaftler/innen werden, die auf dem Gebiete des griechisch-römischen Altertums (einschließlich seiner Wirkungsgeschichte) tätig sind, insbesondere die Dozenten / Dozentinnen der Altertumswissenschaft an den Universitäten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Akademien und Bibliotheken, außerdem Personen, die sich besonders um die Altertumswissenschaft verdient gemacht haben.
Promovierende der altertumswissenschaftlichen Fächer können eine Jungmitgliedschaft erwerben. Diese Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Während dieser Zeit besitzen sie in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht; außerdem steht ihnen das aktive Wahlrecht zu. Spätestens einen Monat vor Ende der Jungmitgliedschaft prüft der / die Erste Vorsitzende, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn dies bejaht wird, wird die Jungmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt; andernfalls endet sie mit Fristablauf, sofern nicht in Ausnahmefällen durch den Vorstand eine Verlängerung gewährt wird. Wurden die benötigten Unterlagen oder ein Antrag auf Verlängerung dem / der Ersten Vorsitzenden nicht fristgerecht eingereicht, erlischt die Jungmitgliedschaft nach fünf Jahren automatisch. Vor Ablauf der befristeten Jungmitgliedschaft kann auf Antrag des Jungmitglieds nach Vorlage der endgültigen Promotionsbescheinigung und dem Nachweis der veröffentlichten Dissertation sowie mindestens einer weiteren wissenschaftlichen Publikation der / die Erste Vorsitzende den Schriftführer / die Schriftführerin beauftragen, eine Umschreibung zum ordentlichen Mitglied vorzunehmen.
Verlage, Institutionen und private Unterstützer/innen, die nicht in der altertumswissenschaftlichen Forschung tätig sind, können eine Fördermitgliedschaft beantragen. Diese Form der Mitgliedschaft umfasst kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und kein aktives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung zwei Jahre lang nicht nachgekommen sind, verlieren ihre Mitgliedschaft nach Ablauf des zweiten Jahres automatisch.
Ausschluss eines Mitgliedes (aus einem anderen als dem in Abs. 5 genannten Grund) kann nur auf Antrag des Vorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind zahlbar bis zum 1. April eines jeden Jahres. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können durch einmalige Zahlung von zwanzig Jahresbeiträgen eine lebenslange Mitgliedschaft erwerben und sind damit von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages entbunden. Mitglieder können bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag, der vertraulich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist, vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Von dem Kalenderjahr an, in das der 75. Geburtstag fällt, sind die Mitglieder von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ermäßigt sich für Mitglieder des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. oder des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands um 25%. Die Ermäßigung wird lediglich einmal gewährt.
Für Promovierende ermäßigt sich der Beitrag während der Dauer ihrer Jungmitgliedschaft um mindestens 50 %. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gesondert festgelegt. Gründe für eine Beitragsermäßigung können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Die Höhe des Jahresbeitrags für eine Fördermitgliedschaft liegt im Ermessen des Fördermitglieds, muss aber mindestens derjenigen des regulären Beitrags entsprechen.
§ 13 Teilnahme an Tagungen
Die Teilnahme an den Tagungen der Mommsen-Gesellschaft ist für die Mitglieder der Gesellschaft und eingeladene Gäste gebührenfrei. Andere an der Altertumswissenschaft interessierte Personen können sich beim Vorstand als 'Gäste' der Tagung melden. Der Vorstand ist berechtigt, diese eine Gästekarte lösen zu lassen. Studenten / Studentinnen der Altertumswissenschaft werden zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen gebührenfrei zugelassen.
§ 14 Mitteilungen
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder mindestens einmal jährlich schriftlich über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft.
§ 15 Satzung
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder mit ihrer Vorlage beim Registergericht Freiburg in Kraft.
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Aug 07Montag, 07. August 2017 16:43
Bruno Snell Hamburg (1950-1954) Kurt Latte Göttingen (1954-1958) Alfred Heuß Göttingen (1958-1960) Kurt von Fritz München (1960-1966) Wolfgang Schmid Bonn (1966-1970) Hellmut Flashar Bochum (1970-1976) Richard Kannicht Tübingen (1976-1978) Walther Ludwig Hamburg (1978-1983) Carl Joachim Classen Göttingen (1983-1987) Ernst August Schmidt Tübingen (1987-1989) Manfred Clauss Berlin (1989-1993) Ernst-Richard Schwinge Kiel (1993-1995) Bernd Seidensticker Berlin (1995-1997) Siegmar Döpp Göttingen (1997-1999) Gustav Adolf Lehmann Göttingen (1999-2001) Eckart Lefèvre Freiburg (2001-2003) Volker Michael Strocka Freiburg (2003-2005) Martin Dreher Magdeburg (2005-2007) Christiane Reitz Rostock (2007-2009) Wulf Raeck Frankfurt am Main (2009-2011) Tanja Scheer Göttingen (2011-2013) Michael Erler Würzburg (2013-2015) Stefan Pfeiffer Halle (2015-2017) Johanna Fabricius Berlin (2017-2019) Jürgen Hammerstaedt Köln (2019-2022) Werner Rieß Hamburg (2022-2024) -
Aug 07Montag, 07. August 2017 16:40
Victoria Macura
Vertreterin Jungmitglieder
victoria.macura(at)uni-potsdam.dePotsdamProf. Dr. Charlotte Schubert
NFDI4memory, Text+
schubert(at)uni-leipzig.deBerlinProf. Dr. Johannes Wienand
NFDI4objects
j.wienand(at)tu-braunschweig.deBraunschweigDie Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen den Vorstand auf Basis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in wissenschaftlichen und organisatorischen Belangen (vgl. Geschäftsordnung § 11)
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Aug 07Montag, 07. August 2017 16:40
Prof. Dr. Jürgen Hammerstaedt
Zweiter Vorsitzender
KölnProf. Dr. Manuel Baumbach
Nachwuchsförderung
Bochum